BGH entscheidet: Makler haften für Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigungen
BGH bestätigt Haftung von Maklern bei Diskriminierung wegen ausländischer Namen
Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Immobilienmakler Bewerber nicht wegen eines ausländisch klingenden Namens benachteiligen dürfen. Wer auf dem Wohnungsmarkt wegen ethnischer Herkunft ausgeschlossen wird, kann Schadenersatz verlangen.
Der Fall
Im vorliegenden Verfahren hatte eine 30-jährige Frau mit pakistanischen Wurzeln erklärt, sie sei bei der Bewerbung um eine Wohnung zunächst abgewiesen worden. Unter ihrem tatsächlichen Namen habe sie keine Einladung zu einer Besichtigung erhalten. Als sie dieselben Angaben unter deutschen Familiennamen erneut einreichte, wurden Besichtigungstermine angeboten. Das Landgericht Darmstadt hatte ihr daraufhin bereits 3 000 Euro Schadenersatz sowie Anwaltskosten zugesprochen.
Entscheidung des BGH
Der Erste Zivilsenat des BGH bestätigte die frühere Entscheidung und stellte fest, dass es sich um einen «klaren Fall von Diskriminierung» handele. Der Vorsitzende Richter betonte, Makler seien das «Nadelöhr», das Mietinteressenten passieren müssten, und müssten sich an das Verbot unzulässiger Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz halten. Komme es zu einem Verstoß, müsse der Makler den entstandenen Schaden ersetzen.
Streit um Haftung
In der mündlichen Verhandlung hatte der Anwalt des beklagten Maklers argumentiert, sein Mandant sei lediglich im Auftrag des Vermieters tätig gewesen, sodass die Haftung beim Vermieter liegen müsse. Die Klägerin und ihre Anwältin wiesen darauf hin, dass Wohnungssuchende meist direkten Kontakt mit Maklern oder Hausverwaltungen hätten und eine Haftungslücke entstünde, wenn diskriminierendes Verhalten ohne Folgen bliebe. Der BGH folgte dieser Auffassung.
Reaktionen und Bedeutung
Die Klägerin zeigte sich nach der Urteilsverkündung erleichtert und sagte, eine große Anspannung falle von ihren Schultern. Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung und erklärte, das Urteil mache «unmissverständlich klar, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat». Für betroffene Wohnungssuchende hat das Urteil Signalwirkung: Diskriminierung darf nicht hingenommen werden, und rechtliche Schritte können Erfolg haben.
Das Urteil (Az. I ZR 129/25) stärkt den Schutz vor Benachteiligung auf dem Wohnungsmarkt und schließt nach Einschätzung von Juristen eine praktische Schutzlücke, weil Vermittler nun unmittelbar haftbar bleiben können.