Mietpreisbremse verlängert bis 2029 – was Mieter und Vermieter jetzt wissen müssen
Mietpreisbremse begrenzt Erstmieten und bleibt bis Ende 2029 in Kraft
Die Bundesregierung hat die gesetzliche Mietpreisbremse verlängert und damit die Regeln für Neuvermietungen in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt bis zum 31. Dezember 2029 gesichert. Ziel der Regelung ist, Neuabschlüsse vor übermäßigen Mietaufschlägen zu schützen: Die Anfangsmiete darf in betroffenen Gebieten grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Die praktische Wirkung der Bremse ist jedoch umstritten. Wissenschaftliche Evaluierungen sehen eine messbare, aber begrenzte Bremseffekte: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung errechnete eine durchschnittliche Dämpfung von etwa zwei bis vier Prozent. Zugleich zeigen Zahlen und Erfahrungen aus den Städten, dass viele Angebote weiter oberhalb der zulässigen Grenze liegen und Mieterinnen und Mieter oft nicht klagen.
Bundesländer entscheiden, wo die Bremse gilt
Die Ausweisung der betroffenen Gebiete bleibt Sache der Länder. Jede Landesregierung muss mit Begründung und wissenschaftlicher Grundlage darlegen, in welchen Kommunen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Deshalb gilt die Mietpreisbremse in der Praxis nicht flächendeckend, sondern in ausgewählten Städten und Gemeinden; viele Länder haben die Schutzregelungen bereits eingeführt oder aktualisiert.
Ausnahmen, Rechte und Sanktionen
Wichtig für Mieter und Vermieter sind die zahlreichen Ausnahmen: Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, bleiben außen vor. Möblierte Wohnungen und Indexmieten bergen zusätzliche Stellschrauben, mit denen Vermieter höhere Preise durchsetzen können.
Seit 2019 gilt eine Offenlegungspflicht: Vermieter müssen unaufgefordert die Vormiete angeben, wenn sie eine Neuvertragsmiete verlangen, die die Preisgrenze überschreitet. Versäumt der Vermieter diese Auskunft, verliert er das Recht, sich später auf bestimmte Ausnahmeregeln zu berufen. Ebenfalls relevant ist die rückwirkende Erstattungsregelung: Mieterinnen und Mieter können überzahlte Miete seit 2020 bis zu zweieinhalb Jahre rückwirkend zurückfordern.
Wie wirkungsvoll ist die Bremse wirklich?
Expertinnen und Experten sprechen von einer moderaten Verlangsamung des Mietanstiegs in besonders belasteten Gebieten, doch strukturelle Engpässe auf dem Wohnungsmarkt bleiben. Verbände und Gerichte debattieren weiter über die Ausgestaltung: Während der Deutsche Mieterbund die Verlängerung begrüßt, kritisiert der Eigentümerverband die Einschränkungen für Vermieter. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Verlängerungen bestätigt.
Praktische Hinweise für Mieter
- Bei Verdacht auf eine unzulässig hohe Miete zunächst Vermieter schriftlich rügen und die Rückforderung geltend machen.
- Sich an einen Mieterverein oder eine rechtliche Beratung wenden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu prüfen.
- Bei Neuvermietungen die Angaben zur Vormiete und mögliche Ausnahmetatbestände genau prüfen lassen.
Die Mietpreisbremse bleibt ein Instrument in einem vielschichtigen Mietmarkt. Ihre Verlängerung bis Ende 2029 schafft Planungssicherheit, verhindert aber nicht, dass Mieten in vielen Ballungsräumen weiter steigen dürften. Für Betroffene bleibt das genaue lokale Regelungsbild entscheidend, denn die praktische Wirkung hängt von der Ausweisung durch die Länder und deren Umsetzung vor Ort ab.

02. Mai
Metropolregion wehrt sich gegen Lebensqualitätsstudie und betont regionale Stärken«Wir sind nicht nur eine Zahl»
Weiterlesen ⮞

01. Mai
Joseph-Stiftung plant neues Sozialquartier Am Landgericht mit Nahwärme«Bezahlbar, warm, nah: Neues Quartier gegen Wohnungsnot»
Weiterlesen ⮞

30. April
US-Umzug bringt Wohnungsmarkt im Hunsrück an die Grenze«1 500 Soldaten, 300 Wohnungen fehlen – Hunsrück steht vor logistischer Zerreißprobe»
Weiterlesen ⮞